Eine Auflassung ist die Einigung von Veräußerer (Verkäufer) und Erwerber (Käufer) zur Übertragung eines Grundstücks über den Eigentumsübergang. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Dies ist im Regelfall ein Notar.
Auch wenn für die Auflassung im BGB keine Form vorgeschrieben ist, wird diese im Regelfall zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag vom Notar
beurkundet, da dem Grundbuchamt gegenüber vor der Eintragung die Einigung gem. §29 GBO in beurkundeter Form nachzuweisen ist.
Eigentumswechsel beimErwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
Der Erwerb von Grundstücken erfolgt durch
⇒ Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung),
⇒ Erbgang,
⇒ Zuschlag in der Zwangsversteigerung,
⇒ sonstiges verwaltungsrechtliches Handeln (z.B. Flurbereinigung, Rückübertragung).
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb ist der Eigentumswechsel nicht schon durch den Vertrag, sondern erst vollendet mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch.
Beim Erbgang erfolgt der Eigentumswechsel kraft Gesetzes gemäß § 1922 BGB mit dem Tod des Erblassers. Das Grundbuch ist zu berichtigen.
In der Zwangsversteigerung erfolgt der Eigentumswechsel mit Erteilung des Zuschlags. Das Grundbuch wird nach der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses berichtigt auf Veranlassung des Vollstreckungsgerichts.
Bei verwaltungsrechtlichem Handeln erfolgt der Eigentumswechsel mit Bestandskraft des Verwaltungsaktes. Die Verwaltung veranlasst die Grundbuchberichtigung.
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