Auseinandersetzung nach Teilungsversteigerung

Das Verfahren zur Auseinandersetzung nach der Teilungsversteigerung endet für das Vollstreckungs-gericht mit der Erteilung des Zuschlags und der Ermittlung des Erlösüberschusses nach Abzug der in das geringste Gebot fallenden Kosten. Die Verteilung des Überschusses, d.h. die Auseinandersetzung über den erzielten Erlösüberschuss ist eine rechtsgeschäftliche Regelung und erfordert eine Vereinbarung aller Beteiligten der Gemeinschaft.

 

Ist eine solche Einigung unter den Mitberechtigten nicht zu erzielen, erfolgt eine Hinterlegung des Übererlöses bei der für das Vollstreckungsgericht zuständigen Hinterlegungsstelle zugunsten der ungeteilten Gemeinschaft.

 

Auch hier kann noch eine außergerichtliche Einigung über die Verteilung des Übererlöses erfolgen. Häufig wird zum Erzielen dieser außergerichtlichen Einigung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um die oftmals verhärteten Fronten auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können ohne dass erhebliche Kosten für einen sich sonst anschließenden Prozess ausgegeben werden müssen.

 

Scheitert auch hier der Versuch einer außergerichtlichen Einigung haben die Berechtigten die Möglichkeit zur Auseinandersetzung durch Antrag an das Familiengericht gemäß §§266 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. 124 FamFG bei der Verteilung des Übererlöses für das gemeinsame Familieneigenheim oder bei Erbengemeinschaften gemäß §§ 363-373 FamGF oder durch Erhebung der Klage und Entscheidung des Gerichts über die Verteilung.

 

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