Bankgebühren

Bei Banken und Sparkassen ist es seit Jahren Brauch, neben den Zinsen für vergebene Kredite ihren Kunden weitere Bankgebühren in Rechnung zu stellen, obgleich in dem vereinbarten Zins und den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins alle zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Darlehensgewährung zusammen hängenden bekannten Kosten zu berücksichtigen sind, soweit es sich bei den Kreditnehmern um Verbraucher handelt.

 

Um hier nicht alle Kosten berücksichtigen zu müssen und aus Konkurrenzgründen den effektiven Jahreszins niedrig zu halten, werden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Rechtfertigung gegenüber Darlehensnehmern weitere zu zahlende Kosten- und Gebührenklauseln vereinbart.

 

Nachdem in der Vergangenheit bereits in AGBs geregelte, pauschal festgesetzte, vom Darlehensnehmer zu begleichende Kostenersatzansprüche für die Einholung und Erstellung von Verkehrswertgutachten von der Rechtsprechung als den Verbraucher unangemessen benachteiligende Regelungen verworfen worden waren, hat der BGH jetzt in zwei richtungweisenden Entscheidungen den Verbraucher benachteiligende, von wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Normen abweichende Regelungen der Sparkassen und Banken zu Bankgebühren in Form von Auslagen- und Aufwendungsersatzansprüchen für unwirksam erklärt.

 

Im Bereich des Immobilienrechts wirken sich die Entscheidungen zu Bankgebühren insbesondere aus auf die weit verbreitet geübte Praxis der Geltendmachung von Auslagen und Gebühren für die Erteilung von Abtretungsurkunden und Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte nach Rückzahlung von Krediten bzw. bei Ablösung von Krediten durch andere Kreditinstitute.

 

Mit der Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Abtretung eines Grundpfandrechts an ein anderes, den Kredit ablösendes Kreditinstitut kommt der Kreditgeber einer eigenen Verpflichtung nach und führt keine fremdnützige Tätigkeit aus. Insoweit ist es dem alten Kreditgeber untersagt, für die im eigenen Pflichtenkreis angesiedelte Tätigkeit über den erhaltenen Zins hinaus weitere Bankgebühren in Rechnung zu stellen.

 

Eine Sparkasse darf danach weder für die Fertigung der Urkunde Auslagen- oder Aufwendungsersatz fordern noch für die Unterschriftenbeglaubigung, da sie selbst Siegel führend ist.

 

Auch eine Bank darf für die Fertigung der Urkunde keine Bankgebühren erheben. Dagegen ist sie nach der Entscheidung des BGH vom 27.04.2012 wohl berechtigt, die für die Beglaubigung der Urkunde an den Notar zu zahlenden Gebühren sowie die Versandkosten als Auslagen oder Aufwandsentschädigung von dem Kreditnehmer fordern.

 

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