Als Dienstbarkeiten bezeichnet man dingliche Nutzungsrechte. Sie unterscheiden sich auf Grund ihrer dinglichen Natur, das heißt der Eintragung im Grundbuch mit einem in den §§1018 ff. BGB festgelegten Regelungsinhalt von inhaltlich ähnlichen nur schuldrechtlich getroffenen Vereinbarungen wie Miete oder Pacht.
Nach der Person des Berechtigten sind zu unterscheiden die Grunddienstbarkeiten und die persönlichen Dienstbarkeiten.
Die Grunddienstbarkeiten stehen dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu. Sie sind mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück, auch als herrschendes Grundstück bezeichnet, verbunden.
Im Unterschied dazu ist der Berechtigte bei der persönlichen Dienstbarkeit eine individuell bestimmte Person. Bei dieser Art der Dienstbarkeit ist zu unterscheiden zwischen dem Nießbrauch als vollem Nutzungsrecht und den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten mit dem gesondert geregelten dinglichen Wohnungsrecht.
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