Das Erbbaurecht ist nach §1 des Gesetzes (ErbbauRG) eine Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass dem Berechtigten das Recht zusteht, auf der Oberfläche des Grundstücks und darunter ein Bauwerk zu haben. Es stellt die stärkste Belastung des Eigentums an dem Grundstück dar.
Der Eigentümer verliert dadurch den Besitz und die Nutzungen des Grundstücks für die Dauer der vereinbarten Laufzeit des Erbbaurechts.
Als Gegenleistung erhält der Eigentümer für die Dauer des Erbbaurechts einen Erbbauzins.
Das Erbbaurecht kann als Belastung des dienenden Grundstücks dort in Abteilung II des Grundbuches ausschließlich an erster Rangstelle eingetragen werden (§10 ErbbauRG).
Für das Erbbaurecht selbst wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. In diesem Erbbaugrundbuch ist das Erbbaurecht im Bestandsverzeichnis eingetragen.
Zur Sicherung der Ansprüche des Grundstückseigentümers wird in Abteilung II des Erbbaurechtsgrundbuches der zu zahlende Erbbauzins (§9 ErbbauRG) und eventuelle Vormerkungen zur Erhöhung des Erbbauzinses (§9a ErbbauRG) eingetragen werden.
Der Erbbauzins kann als Reallast abweichend von §52 Absatz 1 ZVG versteigerungsfest eingetragen werden.
Versteigerungsfest bedeutet, dass selbst dann, wenn dieser Erbbauzins im Range nach einem Grundpfandrecht eingetragen wird, aus dem eine Zwangsversteigerung betrieben wird, bleibt das Recht auf Zahlung des Erbbauzinses im geringsten Gebot bestehen. Der Erwerber in der Zwangsversteigerung übernimmt dieses Recht als bestehen bleibende Belastung und muss für die Zukunft den Erbbauzins zahlen.
Zur Begründung eines Erbbaurechts bedarf es eines notariell zu beurkundenden Vertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten und der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch sowohl des Grundstückseigentümers wie auch im Erbbaugrundbuch.
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