Als Erbmasse versteht man das Vermögen, das nach einem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Davon sind sämtliche Vermögensgegenstände erfasst, d.h. Immobilien, bewegliche Sachen, Bargeld und Forderungen des Erblassers (des Verstorbenen) aber auch alle zu begleichenden Verbindlichkeiten (z.B. fällige Steuern, Forderungen Dritter gegen den Erblasser bis zum Erbfall, durch den Erbfall begründete Forderungen gegen den Nachlass).
Sind diese zuletzt genannten Verbindlichkeiten höher als der Wert der Vermögensgegenstände, ist der Nachlass überschuldet, d.h. wirtschaftlich keine Erbmasse vorhanden. In diesem Fall tun die Erben gut daran für sich und Ihre Erben die Erbschaft auszuschlagen, um nicht als Erben und damit als Gesamt-rechtsnachfolger für die bestehenden Verbindlichkeiten eintreten zu müssen.
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