Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, das beim Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt wird.
Das Grundbuchamt ist in der Regel (Ausnahme Baden-Württemberg) Teil des Amtsgerichts.
Zuständig für das Grundstück ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das Grundbuch besteht aus einem Deckblatt, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (Abteilung I bis III).
In Abteilung I ist der Eigentümer verzeichnet, in Abteilung II sind alle Belastungen eingetragen mit Ausnahme der in Abteilung III verzeichneten Grundpfandrechte.
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d.h. für den Inhalt der Eintragung gilt die Vermutung der Richtigkeit. Der Aufbau des Grundbuches ist auch nach Einführung / Umstellung auf das elektronische Grundbuch beibehalten.
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