Eine Hypothek ist ein Grundpfandrecht, auf Grund dessen bei einer Verwertung aus dem belasteten Grundstück eine Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung des Hypothekengläubigers gegen den Eigentümer oder einen Dritten, für den der Eigentümer die Sicherheit gestellt hat, zu zahlen ist.
Zur Entstehung der Hypothek ist, wie auch bei der Grundschuld, die Bestellung durch den Eigentümer wie auch die Bewilligung zur Eintragung und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch zu stellen.
Anders als bei der Grundschuld ist bei der Hypothek die Forderung das Hauptrecht, die Hypothek als Sicherheit ist der Forderung akzessorisch, d.h. die Hypothek entsteht ohne Forderung nicht als Fremdrecht für den benannten Gläubiger.
Die Hypothek entsteht durch Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger und Eintragung des Rechts im Grundbuch, bei sogenannten Briefrechten erst durch Übergabe des Hypothekenbriefes vom Eigentümer an den Gläubiger.
Die Hypothek steht allerdings trotz Einigung und Eintragung dem Eigentümer zu bis die zu sichernde Forderung entstanden ist.
Der Grundsatz der Bestimmtheit der zu sichernden Forderung erfordert, dass bei der Bestellung der Hypothek Schuldner und Gläubiger, Sicherheit und Schuldgrund sowie die Geldforderung mit Zins, Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten bezeichnet wird und im Grundbuch eingetragen wird.
Bei jeder Änderung von Zins und Tilgung ist die Änderung auch im Grundbuch einzutragen. Bei jeder Tilgungsleistung entsteht kraft Gesetzes in Höhe des getilgten Teils der Hypothek eine sogenannte Eigentümergrundschuld.
Die Höhe der entstandenen Grundschuld ist nicht direkt aus dem Grundbuch zu ersehen. Auf Grund der Formvorschriften zu Eintragungen im Grundbuch ist der Antrag auf Eintragung der Belastung in öffentlich beglaubigter Form zu stellen, d.h. bei nichtvollstreckbaren Rechten durch Unterschriftenbeglaubigung des Notars, bei vollstreckbaren Rechten ist eine Beurkundung des gesamten Inhalts der Urkunde durch den Notar erforderlich.
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