Nach Eröffnung der Insolvenz wird im Grundbuch des insolventen Schuldners ein Insolvenzvermerk eingetragen. Dieser führt zu einem Verfügungsverbot über die von der Insolvenz erfasste Immobilie. Ist allerdings vor Insolvenzeröffnung eine rechtsgeschäftlich bewilligte Vormerkung für einen Eigentumsverschaffungsanspruch (z.B. Auflassungsvormerkung) eingetragen, so muss der Insolvenzverwalter den Anspruch, soweit dieser sich auf Erfüllung richtet, erfüllen.
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