Nur in wenigen Fällen hat der Käufer einer Immobilie das Geld, den Kaufpreis beim Erwerb aus eigenen Mitteln (Erspartes, Erbschaft) zu bezahlen. Im Regelfall wird der Kauf einer Immobilie oder auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung durch Kredite von Kreditinstituten finanziert.
Für diese Kredite verlangen die Kreditinstitute neben dem Abschluss von Kreditverträgen, die die Zahlungsmodalitäten regeln, die Bestellung von Kreditsicherheiten, die das Kreditinstitut verwerten kann, wenn der Kredit nicht vereinbarungsgemäß zurück gezahlt wird.
Die klassischen Kreditsicherheiten sind die Grundpfandrechte, Hypothek und Grundschuld, zur Sicherheit eingetragen im Grundbuch in aller Regel an dem Grundstück, das finanziert wird und dafür zugleich verpfändet wird.
Ob eine solche Kreditsicherheit werthaltig ist, richtet sich zum Einen danach, welchen Wert das verpfändete Objekt selbst hat, zum Anderen danach, welchen Rang die jeweilige Kreditsicherheit im Grundbuch hat.
Auch wenn die verpfändete Immobilie sehr werthaltig ist und der Wert den Kreditbetrag deutlich übersteigt, ist die Kreditsicherheit selbst unter Umständen nicht werthaltig, wenn verschiedene Rechte, die den Sicherungswert mindern, vor der Kreditsicherheit für das Darlehen im Grundbuch eingetragen sind und bei einer Verwertung der Immobilie in der Zwangsversteigerung aus dem Zwangsversteigerungserlös auf Grund des Vorrangs im Grundbuch vorab befriedigt werden müssten.
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