Löschungsansprüche

 Löschungsansprüche eines Gläubigers bei fremden Rechten

 

Bei einer Finanzierung einer Immobilie sind häufig mehrere Kreditgeber beteiligt. Die Werthaltigkeit ihrer im Grundbuch gesicherten Rechte richtet sich nach deren Rang im Grundbuch.

 

Soweit Kredite getilgt sind, hat der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Rückgewähr (Rückübertragung) der gestellten Sicherheit.

 

Nachrangige Gläubiger haben in dem Fall, in dem Rückgewähransprüche entstanden sind oder bei einer Hypothek durch Tilgung eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, einen Anspruch darauf, dass dieses Recht gelöscht wird damit hinsichtlich der getilgten Teile insbesondere Dritte durch Pfändung der Rechte in Höhe der getilgten Teile keine Zwischenrechte erwerben können.

 

Seit 1978 besteht hinsichtlich dieser getilgten Teile zu Gunsten der nachrangigen Gläubiger ein Löschungsanspruch gemäß §1179a BGB.

 

Unklar war lange, wie mit diesem Anspruch in der Zwangsversteigerung umzugehen war, insbesondere, wenn der vorrangige Gläubiger erst nach Zuschlagserteilung, erklärt, dass er Ansprüche aus einem vorrangigen Recht nur teilweise oder gar nicht geltend macht.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2012 zum AZ: V ZR 270/10 zu dieser vom Gesetzgeber nicht eindeutig gefassten Regelung Klarheit geschaffen in der Weise, dass der Löschungs-anspruch auch über den Zuschlag in der Zwangsversteigerung hinaus gilt.

 

Zur Begründung führt er aus: Auch wenn sich die Grundschuld auf Grund ihres Erlöschens durch Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung nicht mehr nach §1192 Absatz 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld umwandeln konnte, deren Löschung die nachrangige Gläubigerin hätte beanspruchen können, sei der Löschungsanspruch entstanden und setze sich im Wege gesetzlicher Surrogation am Versteigerungserlös fort.

 

In dem entscheidenden Fall hatte der Insolvenzverwalter des Schuldners den auf die entstandene „Eigentümergrundschuld“ zugeteilten Erlöse an die nachrangigen Gläubiger auf Grund des in §1179a BGB manifestierten Löschungsanspruchs heraus zugeben.

 

Materiell-rechtlich war der Löschungsanspruch auf Grund der Tilgung der gesicherten Forderung vor der Zwangsversteigerung entstanden und insoweit der Sicherungszweck der Grundschuld auch vor dem Zuschlag entfallen. Auf Grund der erst später dazu abgegebenen Erklärung des Gläubigers sollte der Nachranggläubiger keine Rechtsposition verlieren.

 

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