Persönliche Dienstbarkeiten

Zu den persönlichen Dienstbarkeiten formuliert das Gesetz in §1090 BGB:

 

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

 

Weiter verweist das Gesetz auf die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Grunddienstbarkeit und darauf, dass sich der Umfang der eingeräumten Dienstbarkeit im Zweifel nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten regelt.

 

Desweiteren ist geregelt, dass das Recht weder vererblich noch übertragbar ist, nur dessen Ausübung kann mit Zustimmung des Eigentümers einem anderen übertragen werden.

 

Das Recht entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch gemäß §873 BGB. Zur Eintragung im Grundbuch ist die Einhaltung der Form gemäß §29 GBO (Grundbuchordnung) erforderlich.

 

Wenn ein solches Recht beim Erwerb einer Immobilie übernommen werden soll, ist hier zur Vermeidung von Nachteilen dessen Inhalt genau zu klären und fest zu stellen, inwieweit dieses Recht den Wert der Immobilie schmälert.

 

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