Die Rückauflassungsvormerkung sichert einen Anspruch auf Rückübertragung der belasteten Immobilie. Sie wird häufig vereinbart, wenn Immobilien schon im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden, der „Veräußerer“ aber sicherstellen möchte, dass die Immobilie auch bei dem „Erwerber“ auf Dauer verbleibt, insbesondere nicht von diesem, zumindest nicht vor Ableben des „Veräußerers“, verkauft wird.
Weiter wird eine Rückauflassungsvormerkung vereinbart und eingetragen, für den Fall, dass der „Erwerber“ die bei der Übertragung vereinbarten Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt (z.B. mögliche vereinbarte Pflege und Versorgung des „Veräußerers“ oder Weiterführung eines Betriebes).
Bei Veräußerungen von Immobilien durch die Treuhandanstalt wurden sehr häufig Rückauflassungsvormerkungen vereinbart, um sicher zu stellen, dass die übernommenen Betrieb fortgeführt und die Beschäftigten Arbeitnehmer zumeist für einen vereinbarten Zeitraum weiter beschäftigt wurden.
Rückauflassungsvormerkungen finden sich auch in Vereinbarungen wieder, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung nach Ehescheidung stehen können, aber auch den Anspruch auf Rückübertragung im Falle einer Wiederverheiratung des „Erwerbers“ sichern sollen.
Rücküberlassungsvormerkungen werden auch vereinbart, um sicher zu stellen, dass bestimmte Immobilien im Familienbesitz erhalten bleiben. Eine Rückübertragung kann es in diesem Zusammenhang auch geben, wenn der „Erwerber“ ohne Nachkommen bleibt.
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