Unter einer Reallast versteht man die Belastung eines Grundstücks mit der Verpflichtung, aus dem Grundstück an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, §1105 BGB.
Die Reallast unterscheidet sich von den Dienstbarkeiten dadurch, dass die Dienstbarkeiten auf ein Unterlassen oder Dulden gerichtet sind, die Reallast hingegen ist auf eine aktive Handlung des belasteten Eigentümers gerichtet.
Die Reallast verleiht auch kein unmittelbares Nutzungsrecht, sondern das Grundstück haftet nur für die Entrichtung der Leistungen durch den Eigentümer.
Die Leistungen können in Naturalien oder Geldleistungen bestehen, aber auch in Handlungen (z.B. Unterhaltung von Gebäuden).
Die Leistungspflicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestimmt werden (Pflege bis zum Lebensende bei Altenteil).
Der Umfang kann fest bestimmt oder an Umstände gekoppelt werden.
Das Grundstück haftet für die Erbringung einer Leistung vergleichbar wie die Hypothek.
Die Reallast wird begründet durch Einigung und Eintragung des Rechts um Grundbuch. Auch hier gelten die Vorschriften, dass Anträge nur in öffentlich beglaubigter Form zum Vollzug eingereicht werden können.
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