Ist in einem Erbfall Testamentsvollstreckung angeordnet und gehört zur Erbmasse auch eine Immobilie, mit der nach dem Willen des Erblassers in bestimmter Weise verfahren werden soll, so kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestellen.
Dem Erblasser steht es frei, neben dem Wirkungskreis und dem Ziel der Testamentsvollstreckung auch die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen, alternativ auch eine vertrauenswürdige Person, die dann nach Eintritt des Erbfalls die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers vornehmen soll.
Im Grundbuch wird in Abteilung II eingetragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Diese Testamentsvollstreckung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erstrecken (§2210 BGB).
Verfügungen über das Grundstück, die Immobilie oder grundstücksgleiche Rechte oder deren Belastung, denen der Testamentsvollstrecker nicht zugestimmt hat, sind nicht wirksam. Der Testamentsvollstrecker kann die Löschung der ohne seine Mitwirkung vorgenommenen Verfügungen oder Belastungen betreiben.
Testamentsvollstreckung wird überwiegend vom Erblasser für den Fall bestimmt, wenn es sich bei den Erben um eine Erbengemeinschaft handelt und der Erblasser die Zerschlagung seines Nachlasses vermeiden möchte. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber stets, dass der Erblasser mit der Benennung des Testamentsvollstreckers den Erben die Verfügungsgewalt über die von ihm bestimmten Gegenstände bis hin über den vollen Nachlass entzieht.
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