Beim Erwerb eines Grundstücks bzw. grundstücksgleichen Rechts hat der Erwerber bei dem für das Grundstück zuständigen Finanzamt die Grunderwerbssteuer zu entrichten.
Dies gilt sowohl für den rechtsgeschäftlichen Erwerb (der Erbfall ist kein rechtsgeschäftlicher Erwerb), wie auch für den Erwerb in der Zwangsversteigerung.
Die Höhe der Grunderwerbssteuer richtet sich nach dem Wert der Immobilie, des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts (Kaufpreis oder Meistgebot in der Zwangsversteigerung).
Der Steuersatz ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Hier sind die für die einzelnen Bundesländer geltenden Steuersätze unterschiedlich.
Das Grundbuchamt darf den Erwerber der Immobilie erst im Grundbuch als neuen Eigentümer eintragen, wenn ihm eine Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorgelegt ist.
Nach dem Abschluss des Kaufvertrages informiert der Notar das Finanzamt über den abgeschlossenen Kaufvertrag.
Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung informiert das Vollstreckungsgericht das Finanzamt über die Person des Meistbietenden und die Höhe des Meistgebotes.
Das Finanzamt erlässt daraufhin einen Grunderwerbssteuerbescheid. Der Erwerber muss dann die fällige Steuerschuld begleichen.
Nach Zahlung stellt das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese ist dann dem Grundbuchamt zum Vollzug der Eigentumsumschreibung vorzulegen.
Durch dieses Verfahren treten Verzögerungen ein. Daher ist es beim rechtsgeschäftlichen Erwerb zweckmäßig, den auf Grund des geschlossenen Kaufvertrages bestehenden Übereignungsanspruch sofort nach der Beurkundung des Kaufvertrages durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu sichern.
In der Zwangsversteigerung gibt es eine solche Sicherung durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht. Der Meistbietende wird kraft Gesetzes mit der Zuschlagserteilung sofort neuer Eigentümer. Hier wird das Grundbuch nur berechtigt, wenn das Meistgebot begleichen und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Eine Sonderregelung besteht hier nur im Falle der Wiederversteigerung.
Bei Erwerb durch den Erbfall gemäß §1922 BGB tritt der Eigentumswechsel mit dem Erbfall ein. Das Grundbuch ist zu berichtigen. Eine Grunderwerbssteuer ist nicht zu zahlen und folglich auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Korrektur des Grundbuchs vorzulegen.
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