Das dingliche, im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht ist die nur an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zugelassene Art des allgemeinen schuldrechtlichen Vorkaufsrechts.
Dem Inhalt nach umfasst das Vorkaufsrecht das Recht, in einen Kaufvertrag, der zwischen zwei anderen Personen geschlossen ist, einzutreten.
Sobald der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete (Verkäufer) mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen hat, kann der Berechtigte (Vorkaufsberechtigte) durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verpflichteten (Verkäufer) sein Recht ausüben mit der Wirkung, dass der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu den gleichen Bedingungen zu Stande kommt, wie der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Das dingliche Vorkaufsrecht hat die Wirkung einer Vormerkung, so dass ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten ausscheidet. Ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten scheidet aus, weil dieser Dritte den Eintrag im Grundbuch zur Kenntnis nehmen konnte und somit nicht mehr gutgläubig wäre.
Teilt allerdings der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten den Verkauf mit und übt dieser dann nicht das Vorkaufsrecht aus, kann der Kaufvertrag mit einem Dritten vollzogen werden und der Vorkaufsberechtigte verliert damit sein Recht auf Eintritt in den Kaufvertrag.
Der Vorkaufsberechtigte kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Mitteilung des vollen Inhalts des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages durch den Verkäufer oder den Dritten sein Recht ausüben (§469 BGB).
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