Vormerkung

Eine Vormerkung kann eingetragen werden für schuldrechtliche Ansprüche auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück (z.B. Pfandrecht) oder grundstücksgleichem Rechts oder an einem Recht an einem Grundstück (z.B. Wohnrecht).

 

Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt nach Bewilligung durch den Berechtigten und auf Antrag. Sie bedarf der notariellen beglaubigten Form.

 

Eine Vormerkung kann sich auch beziehen auf einen zu erwerbenden, noch nicht vermessenen Grundstücksteil, für den noch kein Grundbuchblatt angelegt ist. Eine solche Vormerkung wird zunächst auf dem Gesamtgrundstück eingetragen.

 

Eine Vormerkung kann sich aber auch auf einen Anspruch auf Bestellung eines Grundpfandrechts beziehen.

 

Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zulässig zur Sicherung eines künftigen oder bedingten Anspruchs. Sie hat den Zweck, den vorgemerkten Anspruch zu seiner Durchsetzung zu sichern (z.B. Eigentumsverschaffungsanspruch – siehe auch Auflassungsvormerkung) gegenüber späteren den Erwerb beeinträchtigenden oder erschwerenden Belastungen – (so z.B. Insolvenzvermerk oder vom Eigentümer noch bestellten Grundpfandrechten, obgleich lastenfreier Erwerb bereits vereinbart wurde).

 

Das einzutragende Recht, welches durch die Vormerkung gesichert wurde, erhält auch gegenüber zwischenzeitlich eingetragenen Rechten Dritter jenen Rang, in dem sich die Vormerkung befindet.

 

Jede spätere Verfügung des Eigentümers oder Dritter, die, ggf. auch im Wege der einstweiligen Verfügung Rechte haben eintragen lassen, ist gegenüber dem durch die Vormerkung gesicherten Gläubiger insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde.

 

Der durch die Vormerkung gesicherte Gläubiger kann sich auf die Unwirksamkeit weiterer Verfügungen berufen und deren Löschung verlangen. Eine Sperre des Grundbuchs tritt durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch nicht ein.

 

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