Teilungsversteigerung nach Scheidung oder bei Erbengemeinschaft

DIE TEILUNGSVERSTEIGERUNG - SONDERFALL DER ZWANGSVERSTEIGERUNG

Zeichnung Streitende Eheleute, Scheidung

Sie sind Miteigentümer (z.B. nach Scheidung einer Ehe, als Erben in einer Erbengemeinschaft – hier oft Geschwister oder Kinder des Erblassers) an Immobilien? Eine Einigung über die Verwaltung oder Auseinandersetzung mit den Miteigentümern ist nicht möglich? Sie möchten die Auseinandersetzung betreiben, um Alleineigentümer zu werden oder den Wert Ihres Miteigentumsanteils ausgezahlt zu erhalten?

 

Bei der Teilungsversteigerung gibt es unterschiedliche Interessenlagen, die ein unterschiedliches taktisches Verhalten erfordern und das Agieren erschweren, wenn mehrere Miteigentümer das Verfahren aus unterschiedlichen Motiven betreiben. In folgenden Fällen der Teilungsversteigerung unterstützen wir Sie:

 
Scheidung: Teilungsversteigerung von Immobilien nach einer Scheidung.

 

Erbengemeinschaft: Teilungsversteigerung geerbter Immobilien, bei der sich die neuen Eigentümer nicht über die Besitzverhältnisse einig werden.

Ein solches Verfahren mit so widerstreitenden Interessen sollte nicht ohne rechtliche Unterstützung durchgeführt werden, nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um die Sachlage zu klären.

TEILUNGSVERSTEIGERUNG ANTRAG - MÖGLICHE SCHWIERIGKEITEN

Betrieben werden kann das Teilungsversteigerungsverfahren durch jeden im Grundbuch als Miteigentümer Eingetragenen, sowie unter Vorlage des Erbscheins durch jeden Erben regelmäßig mit dem Ziel der Umwandlung des Grundbesitzes (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen) in eine teilbare Geldforderung.

 

Anders als bei der Vollstreckungsversteigerung ist als Voraussetzung zur Einleitung des Verfahrens kein gegen den Eigentümer gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. Vor Einleitung des Verfahrens der Teilungsversteigerung sollte sich der Antragsteller über sein mit der Versteigerung verfolgtes Ziel im Klaren sein.

 

Derjenige, der das Objekt allein erwerben will, wird ein möglichst niedriges Gebot zum Zuschlag anstreben, derjenige, der einen höheren Erlös für seinen Anteil anstrebt, wird versuchen darauf hinzuwirken, dass ein wertmäßig höheres Gebot abgegeben wird und zum Zuschlag führt.

 

Spezialfall: Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft mit minderjährigen Erben - ganz besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, wenn minderjährige Kinder Teil der Erbengemeinschaft sind. Beteiligte minderjährige Kinder erfordern immer die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts.

INTERESSENSLAGEN DER BETEILIGTEN BEI EINER TEILUNGSVERSTEIGERUNG

Wenn sich nach Durchführung der Teilungsversteigerung die Beteiligten nicht über die Aufteilung des Erlöses einigen können, was häufig bei einer Teilungsversteigerung bei einer Scheidung und unter Erben sehr oft der Fall ist, trifft nicht das Versteigerungsgericht im Verfahren über die Versteigerung die Entscheidung hinsichtlich der Verteilung.

 

Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist die Ermittlung des Erlösüberschusses. Dessen Verteilung ist Sache der Auseinandersetzung der Beteiligten. Diese Auseinandersetzung findet außerhalb des Versteigerungsverfahrens statt.

 

Das Vollstreckungsgericht soll Hilfestellung bei einer Einigung über die Auseinandersetzung geben. Gelingt die Auseinandersetzung unter allen Beteiligten nicht oder nur teilweise, hat das Gericht den Übererlös ganz oder in der Höhe, wie eine Einigung nicht erzielt wird, gemäß §117 ZVG für die ungeteilte Gemeinschaft zu hinterlegen. 

 

Die Hinterlegung bleibt dann bestehen, bis von den Beteiligten eine einvernehmliche Auszahlungs-anweisung an die Hinterlegungsstelle erteilt wird oder eine Anweisung auf Grund eines Urteils des Prozessgerichts erteilt wird.

 

EINGETRAGENE BELASTUNGEN IM GRUNDBUCH BEI TEILUNGSVERSTEIGERUNG

Im Grundbuch eingetragene Belastungen bleiben bei der Teilungsversteigerung bestehen, selbst wenn die gesicherte Forderung bereits getilgt ist. Damit ist die Grundschuld vom Ersteher zu übernehmen und wird dem Gebot und damit dem erzielten Erlös hinzugerechnet.

 

Dieser Gesamterlös wäre nun zunächst an die Miteigentümer / Erbengemeinschaft entsprechend ihrer Quote zu verteilen, selbst wenn der Ersteher den Kredit allein zuvor getilgt haben sollte. Über eine so entstandene Bereicherung der Miterben ist, sofern keine Einigung erzielt werden kann, ein weiterer Rechtsstreit zu führen.

 

Noch bestehende Belastungen, häufig als Kredit ausgereicht, müssen zukünftig vom Ersteher allein getilgt werden. Auch hier ist eine Klärung im Vorfeld dringend geboten.

 

Rechtsanwalt Hans-Jürgen Buhlert

 

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