Bei nichterfüllten Verträgen und fällig gestellten Forderungen hat der Gläubiger das Interesse, die offene Forderung aus dem Hauskredit zeitnah zurück zu erhalten. Oft bleibt ihm nur das Einleiten der Zwangsversteigerung des ihm zur Sicherheit verpfändeten Grundbesitzes. Diese sollte zügig durchgeführt werden - wir können Sie als Gläubiger bei der Vorgehensweise einer Zwangsvollstreckung in folgenden Bereichen unterstützen:
1. Strategieentwicklung zur zügigen Durchführung der Zwangsversteigerung
2. Zwangsversteigerung beantragen - Hilfestellung für die Antragsstellung
3. Unterstützung bei Feststellung des Verkehrswertes der Immobilie
Als Maßnahme der Zwangsvollstreckung muss die Zwangsversteigerung durch den betreibenden Gläubiger beantragt werden. Um die Interessen des Antragsstellers zu wahren ist es erforderlich, dass nach dem Antrag auf Zwangsversteigerung der Verkehrswert der Immobilie alsbald festgestellt wird und eventuelle Rechtsmittel des Schuldners (Anträge auf einstweilige Einstellung, Vollstreckungsschutz-anträge, Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung), die das Zwangsversteigerungsverfahren verzögern, abgewehrt werden, damit frühestmöglich ein Termin für die Zwangsversteigerung (Zwangsvollstreckung in die Immobilie) anberaumt und diese durchgeführt wird.
Zur Abwehr der häufig mangelhaften oder unbegründeten, nur zur Verzögerung des Verfahrens eingelegten Rechtsmittel sollte ein Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Zwangsversteigerung
eingeschaltet werden.
Betreibt der Gläubiger das Verfahren nicht aus der besten Rangklasse, die sich nach §10 ZVG richtet, was er spätestens durch die Mitteilung des Versteigerungsgerichts vier Wochen vor dem Termin
der Versteigerung erfährt, sollte der Gläubiger abwägen, ob es in seinem Interesse die Zwangsversteigerung zügig durch zu führen sinnvoll ist, die Forderung eines das Verfahren vorrangig
betreibenden Gläubigers abzulösen, um selbst das Verfahren aus dem besten Rang betreiben zu können und damit Herr des Verfahrens zu sein.
In Ausnahmefällen, wenn der Schuldner Bieter mit der Ankündigung weiterer Rechtsmittel gegen eine Zwangsräumung verschreckt, sollte der Gläubiger zur Vermeidung größerer Verluste auch in Erwägung
ziehen, ob für ihn der Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht günstiger ist. Dann könnte er die Immobilie nach Räumung freihändig verkaufen. Oft wird vor einem solchen freihändigen Verkauf eine
Reparatur, Sanierung oder Teilsanierung mit geringem Aufwand durch zu führen sein und nach Besichtigung mit Erwerbsinteressenten die Verkaufsaussichten deutlich verbessern.
Sprechen Sie mich an und entwickeln Sie mit meiner Hilfe bei der Zwangsversteigerung die Ihre Interessen wahrende Strategie, damit Ihr mit dem Verfahren verfolgtes Ziel, die Zwangsversteigerung
zügig durch zu führen, nicht vereitelt wird.